01. Flächenfindung:
Das Land Rheinland-Pfalz und der Bund legen die Regeln für die Geeignetheit von Flächen für die Windenergie fest. Das Ergebnis sind Potenzialflächen. Möchte die Verbandgemeinde die Planungen in ihrem Kommunalgebiet steuern, erlässt sie einen Flächennutzungsplan, der konkrete Flächen festlegt. Das hat die Verbandsgemeinde Trier-Land getan und unter anderem in der Gemeinde Zemmer eine Vorrangfläche ausgewiesen.
02. Erste Eignungsanalyse:
Bevor die nächsten Schritte gegangen werden, wird die Potenzialfläche auf ihre grundsätzliche Eignung geprüft. Fragen, die dann beantwortet werden müssen, sind z.B. eine ausreichende Windgeschwindigkeit, Waldbestände, Zufahrten oder Einspeiseort für den erzeugten Strom.
03. Flächensicherung:
Fällt die Entscheidung für die Vorrangfläche, beginnt die Phase der Flächensicherung. Gespräche mit den Grundstückseigentümern münden in einem Angebot und im besten Fall in einem Nutzungsvertrag für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen. Die Gemeinde Zemmer hat sich entschieden, ihre Flächen verschiedenen Projektierern anzubieten und das insgesamt beste Angebot auszuwählen. Die Wahl fiel, vorbehaltlich eines positiven Bürgerentscheides, auf die Firma DunoAir Windpark Planung aus Trier.
04. Untersuchungen:
Die Vorrangfläche, die Zufahrt, die Kabeltrasse und das Umfeld werden nun detailliert auf ihre Eignung geprüft. Untersucht werden Themen wie Naturschutz, dazu zählen Flora, Fauna und die unbelebte Natur. Die Auswirkungen auf den Menschen werden über Schall-, Schattengutachten und Sichtbarkeitsanalysen untersucht. Zusätzlich müssen Fragestellungen im Bereich Luftfahrt, Landschaftsbild, Denkmalschutz, Telekommunikation, Standsicherheit, Zugänglichkeit, etc. beantwortet werden.
05. „Micrositing“:
Im Anschluss an die Untersuchungen, Auswertungen und Ergebnisgutachten werden die Standorte der Windenergieanlagen optimiert. Dabei stehen die Verträglichkeit mit der Natur, die Erreichbarkeit und der Ertrag im Vordergrund.
06. Genehmigungsverfahren:
Ein Windpark muss seit dem Jahr 2004 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt werden, das hohe Anforderungen an die Verträglichkeit des Projektes stellt. Dem eigentlichen Genehmigungsverfahren vorgelagert, ist die sog. Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVP-VP). In ihr wird geklärt, mit welcher Tiefe das Verfahren geführt werden muss, um den Belangen des Umweltschutzes den notwendigen Raum zu geben. Die Genehmigungsbehörde bestimmt dann die Art des Verfahrens. Die Fachabteilungen werden beteiligt und geben ihre Stellungnahmen an die Genehmigungsbehörde ab. Sie muss diese auswerten, gegebenenfalls Nachforderungen stellen und bei der Entscheidung ob eine Genehmigung erteilt wird oder nicht, berücksichtigen. Das Genehmigungsverfahren dauert derzeit üblicherweise zwischen 12 und 18 Monate.
07. Bau:
Bevor der eigentliche Bau des Windparks starten kann, müssen die in der Genehmigung festgelegten Auflagen ausgewertet und wenn nötig umgesetzt werden. Zu den Maßnahmen, die vor Baubeginn erledigt werden müssen, gehören z.B. die Stellung von Rückbaubürgschaften zur Absicherung des Abbaus nach Betriebsende oder die Bereitstellung von Flächen für Ausgleichsmaßnahmen. Erst dann darf gebaut werden. Es werden Wege und Kranstellflächen gebaut, dann die Fundamente gegossen. Nach einer Trocknungsphase beginnt der eigentliche Anlagenbau. Die Türme werden errichtet und Gondel und Flügel montiert. Es folgen nun die Verlegung der Kabeltrasse und die Inbetriebnahme. Dann ist der Windpark fertig, um sauberen Strom ins Netz einzuspeisen.
08. Betrieb:
Nach der Inbetriebnahme werden die Windenergieanlagen in eine eigenen Betreibergesellschaft übertragen und an die Betriebsführung übergeben, die sich fortan um den reibungslosen Betrieb der Windenergieanlagen kümmert. Mit knapp 20 km Entfernung von den Standorten ist der Projektierer bei Bedarf innerhalb kürzester Zeit vor Ort, egal ob es um eine Besprechung am Standort, eine Gemeinderatssitzung oder ein Gespräch mit interessierten oder besorgten Bürgerinnen und Bürgern geht. Die konkreten Planungen in diesem Projekt werden recht scharf von der Form und Lage des Vorranggebietes vorgegeben. Die schmale, lanzettenartige Form lässt mit wenigen Metern Spielraum genau diese Standorte zu. Glücklicherweise sind die Flächen, die für den Bau und Betrieb der Windenergieanlagen benötigt werden, gut geeignet. Die Eingriffe werden mit großer Sorgfalt und keinesfalls leichtfertig geplant. So kann sichergestellt werden, dass Planung und später Bau des Windparks möglichst behutsam von statten gehen. Dazu gehört auch, dass sich die Planung dort, wo es möglich ist an der bestehenden Infrastruktur orientiert. Waldwege und vorhandene Schneisen, schon gerodete oder geschädigte Flächen sollen in der Planung Vorrang erhalten.
Jede WEA versorgt etwa 5.000 Haushalte im Jahr mit Strom.
SCHALL
Zulässig in den meisten Gebieten sind 40-45 dB(A). Reines Wohnen 35 dB(A). Am Ortsrand von Zemmer (dem nächsten Ort zu den WEA), knapp über 40 dB(A). Die WHO empfiehlt einen Dauerschallpegel von 45 dB(A), in Deutschland wird das lauteste Geräusch als Maßstab genommen. Zum Vergleich: In einer ruhigen Wohnstraße liegt die Lautstärke bei 40 dB(A), ein PKW mit 50 km/h erreicht bereits einen Wert um 70 dB(A).
Die Werte in der Karte sind die Schallpegel der Windenergieanlagen, auf die ein hoher Sicherheitsaufschlag addiert wird, um sicher zu stellen, dass die Werte eingehalten werden können.
Orange Linie: 45 dB(A)
Grüne Linie: 40 dB(A)
Hellgrüne Linie: 35 dB(A)
SCHATTEN
Von Windenergieanlagen gehen bei schönem, sonnigen Wetter Schattenwurf aus. Je nach Jahres- und Tageszeit sind verschiedene Orte unterschiedlich stark davon betroffen. Um die Belastung für die Bevölkerung auf ein akzeptables Maß zu reduzieren, hat der Gesetzgeber eine Obergrenze definiert. Sie beträgt 30 Stunden im Jahr oder 30 Minuten am Tag. So viel Schatten darf z.B. ein Wohnhaus abbekommen. Da der Schatten mit der Tageszeit wandert, erhält jeder einzelne Ort oder jedes einzelne Gebäude am Tag nur recht wenig Schatten durch die Windenergieanlagen. Wer im Westen der Anlagen wohnt kann am Morgen und Vormittag von Schattenwurf betroffen sein, wer im Osten wohnt, eher am Nachmittag und Abend.
In der Darstellung sind die Bereiche, in denen Schattenwurf auftreten kann, durch farbige Linien markiert. Von den Windenergieanlagen ausgehend markiert die orange Linie den Bereich bis zu dem so viel Schattenwurf stattfinden würde, dass dieser technisch begrenzt werden müsste. Die Windenergieanlagen müssten nach einer bestimmten Zeit vorrübergehend abgeschaltet werden, um die zulässigen 30 Stunden pro Jahr oder 30 Minuten pro Tag einzuhalten.
Zwischen der orangen und der blauen/schwarzen Linie ist der Schattenwurf wahrnehmbar, liegt aber unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes. Außerhalb des blauen/schwarzen Linie findet kein rechtlich relevanter Schattenwurf mehr statt. Dort ist der Schatten der Windenergieanlagen praktisch nicht mehr wahrnehmbar.
Diese Berechnungen müssen immer als sog. „worst-case“ Betrachtungen durchgeführt werden. Dabei wird zugrunde gelegt, dass
– die Sonne von Sonnenauf- bis Untergang durchgehend vom blauen Himmel scheint,
– die Windenergieanlage mit voller Leistung läuft (max. Drehzahl),
– der Rotor immer quer zur Achse Rotor-Immissionsort ausgerichtet ist und
keine Hindernisse wie Bebauung, Bäume, etc. den Schatten schlucken.
Die hellblaue Linie umgrenzt die im Flächennutzungsplan der VG Trier-Land ausgewiesene Vorrangfläche. Die Windenergieanlagen müssen inkl. Rotor vollständig innerhalb der Fläche liegen. Die roten Ellipsen um die Windenergieanlagen sind Planungshilfen für den Projektierer, um die Abstände der WEA visuell schnell abschätzen zu können.